Zusammenfassung der Änderungen im Steuerrecht
Newsletter – 08.12.2025

Sehr geehrter Mandant,
Die Regierung kündigte die Änderungen des Steuergesetzes 2025/2026 am 19. und 21. November in zwei Teilen an. Einige der Änderungen treten bereits im Jahr 2025 in Kraft oder können nach der Entscheidung des Steuerpflichtigen auch auf 2025 angewendet werden, aber im Grunde sind diese Änderungen, die das Jahr 2026 betreffen.
Laut der Erklärung zielen die neuen Regeln hauptsächlich darauf ab, die Verwaltung zu vereinfachen, die Wirtschaft zu legalisieren und die Einhaltung des EU-Rechts sowie anderer staatlicher Steuer- und Politikentscheidungen einzuhalten.
1. Einkommensteuer
Kostenanteil von Einzelunternehmen unter Pauschalbesteuerung
Das 40%-Kostenanteilpauschale von Einzelunternehmern unter Pauschalbesteuerung wird in zwei Phasen steigen: auf 45 % ab dem 1. Januar 2026 und auf 50 % ab dem 1. Januar 2027. Ziel der Änderung ist, kleinere Unternehmen zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Pauschalbesteuerung zu erhöhen.
Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten
Privatpersonen sind verpflichtet, Verluste aus Krypto-Transaktionen, die noch nicht zur Steuerkompensation verwendet wurden, zu dokumentieren und diese in ihrer jährlichen Steuererklärung anzugeben. Nach der neuen Regel können in jedem Vorjahr gemeldeten Verluste ausgeglichen werden, jedoch bis auf den in dem aktuellen Jahr und in den beiden vorangegangenen Jahren gezahlten Steuer auf Krypto-Einkünfte.
Bankbetrug, Steuerbefreiung der erhaltenen Entschädigung
Die Entschädigung, die eine Privatperson vom Kreditinstitut für Schäden wegen Missbräuche von Zahlungsdaten und Betruge erhält, ist steuerfrei.
Fortlaufende Erklärung
Mütter mit drei Kindern und Mütter unter 30 Jahren können ab dem nächsten Jahr eine fortlaufende Erklärung zur Bestimmung der Steuervorauszahlungen abgeben, sodass sie nicht jedes Jahr eine neue Erklärung zu den Anspruchsbedingungen abgeben müssen, solange keine Änderungen eintreten.
Steuerbegünstigung für Mütter unter 30
Dank einer Präzisierung erstreckt sich der Steuerebegünstigung für Mütter unter 30 Jahren auch auf diejenigen, die im Geburtsjahr ihres Kindes dreißig Jahre alt wurden.
Günstige Leistungen im öffentlichen Sektor
Im Rahmen des Wohnungssubventionsprogramms können Beschäftigte im öffentlichen Sektor eine Wohnungsförderung von ein Million Forint für den Kauf oder die Rückzahlung eines Immobiliarkredits beantragen, die als Nebenleistung besteuert wird. Der für die fortlaufende Ausbildung von Lehrern ausgegeben – einschließlich Mahlzeiten, Reise- und Unterkunftskosten zusätzlich zur Ausbildungsgebühr – kann ab dem 20. November 2025 als steuerfreie Leistung bereitgestellt werden.
Anwendungsbereich der SZÉP-Karte
Vorübergehend wird es wieder möglich sein, den Saldo der SZÉP-Karte für Lebensmittelkäufe zu verwenden. Die neue Verordnung gilt vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 für bestimmte Lebensmittel, die in einer separaten Verordnung festgelegt sind.
2. Körperschaftssteuer
Steuervorteil für Forschung und Entwicklung-Tätigkeiten
Früher konnte die Entscheidung über den für F+E-Tätigkeiten verfügbaren Steuerbegünstigung nur ab dem sechsten Steuerjahr nach dem ersten von der Wahl betroffenen Steuerjahr geändert werden, doch gemäß den neuen Regeln ist dies ab dem fünften Steuerjahr möglich.
Früher konnte der Steuerbegünstigung für F+E-Tätigkeiten, die gemeinsam mit einer Hochschule, der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, einem staatlichen Forschungsinstitut oder einem Forschungsinstitut durchgeführt wurden, bis zu einem maximalen Wertlimit von 500 Millionen HUF einheitlich berücksichtigt werden.
Laut der neuen Regelung, die ab dem 20. Dezember 2025 in Kraft tritt,
- Im Fall der Grundlagenforschung bis zu 100 Prozent der anspruchsberechtigten Kosten
- Im Fall der angewandten (industriellen) Forschung sind 50 Prozent davon
- und im Fall der experimentellen Entwicklung 25 Prozent davon
kann als Steuervorteil berücksichtigt werden.
Die Höhe der KSt-Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit gemeinsamen F+E-Projekten wird daher differenziert: Anstelle der vorherigen einheitlichen, vollständig kostenbasierten Validierung bestimmt die Klassifizierung der Tätigkeit nach dem F+E-Typ, wie viel Freibehalt tatsächlich genutzt werden kann.
Erweiterung der Kreis der Begünstigten
Laut der Änderung wird der Kreis der Begünstigten von Unternehmenszuschüsse erweitert: Neben dem Ungarischen Olympischen Komitee sind auch Sportakademien förderberechtigt.
Häufigkeit der Steuervorauszahlung
Statt der bisherigen Grenze von 5 Millionen HUF ist künftig bei einer Körperschaftsteuerschuld von über 20 Millionen HUF eine monatliche Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer zu leisten. Die Schwelle für die Anwendung der besonderen Vorauszahlungsregelung für Steuerpflichtige in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei erhöht sich ebenfalls entsprechend.
Steuerbegünstigung für Umweltschutz-Zwecke
Im Rahmen des Steuerpakets wird eine neue Kategorie eingeführt: die Steuervergünstigung für Investitionen und Renovierungen, die der Beseitigung von Umweltschäden sowie anderen festgelegten Umweltschutz-Zielen dienen. Die Investition muss auf die Beseitigung von Umweltschäden, die Wiederherstellung von Lebensräumen oder auf naturbasierte Lösungen zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Minderung ausgerichtet sein. Die Steuervergünstigung kann im Steuerjahr nach der Inbetriebnahme der Investition oder Renovierung oder im darauffolgenden Steuerjahr sowie in den fünf Steuerjahren nach der erstmaligen Inanspruchnahme geltend gemacht werden, sofern sie vor Beginn der Investition gemeldet wurde.
Steuervergünstigung für Entwicklungen
Unter den Entwicklungssteuervergünstigungen erscheint eine neue Kategorie: Investitionen zur Sicherstellung der Produktionskapazität sauberer Technologien. Auf dieser Grundlage kann die Steuervergünstigung ausschließlich für eine Investition gewährt werden, die ohne staatliche Unterstützung außerhalb eines EWR-Mitgliedstaates umgesetzt würde.
Einkommensteuer von Energieversorgern
Ab 2026 führt das Steuerpaket eine neue Investitionssteuervergünstigung in der Einkommensteuer der Energieversorger ein, die für Energieentwicklungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen und im jeweiligen Steuerjahr in Betrieb genommen werden. Die Höhe der Vergünstigung kann anhand der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Investition und den erhaltenen Förderungen bestimmt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 80 % der zu zahlenden Steuer oder bis zu 50 % der Differenz zwischen dem Investitionswert und der bereinigten Abschreibung. Die Vergünstigung kann im Jahr der Inbetriebnahme sowie in den folgenden fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Berechtigung ist das Vorliegen eines Investitionsförderzertifikats sowie die Aufrechterhaltung der Investition für mindestens fünf Jahre.
3. Steuer für Kleinunternehmen
Die Änderung erhöht die Schwellenwerte für die Wahl und Beendigung der Steuer für Kleinunternehmen ab dem 1. Dezember 2025 erheblich. Die Eintrittsgrenze steigt bei der Mitarbeiterzahl von 50 auf 100 Personen und hinsichtlich des im dem Steuerjahr vorangehenden Steuerjahr ermittelten Umsatzes und der Bilanzsumme jeweils von 3 Milliarden HUF auf 6 Milliarden HUF.
Auch die Bedingungen für die Beendigung der Kleinunternehmenssteuer werden ab dem 1. Januar 2026 angepasst. Nach der neuen Bestimmung wird die bisherige Obergrenze von 6 Milliarden HUF für die Umsatzerlöse auf 12 Milliarden HUF angehoben, und die Grenze von 100 Personen für die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl wird auf 200 Personen erhöht. Die Änderung macht die KIVA für etwa 4.000 bis 5.000 zusätzliche Unternehmen zugänglich, zusätzlich zu den derzeit rund 100.000 Steuerpflichtigen. Der Übergang von der Körperschaftsteuer zur Kleinunternehmenssteuer ist weiterhin auch unterjährig möglich, unterliegt jedoch einer Jahresabschlussverpflichtung, weshalb es empfehlenswert ist, den Wechsel zum Jahresende zu prüfen und bei Unternehmensgruppen auf Gruppenebene zu bewerten.
Die Änderung bringt den Unternehmen eine erhebliche Entlastung: Bislang musste der Mindestbetrag an personenbezogenen Zahlungen für Mitglieder von Personengesellschaften auf 112,5 % des Mindestlohns festgelegt werden, selbst wenn der tatsächliche Lohn niedriger war. Die Gesetzesänderung reduziert dieses verpflichtende Minimum auf 100 % des Mindestlohns. Dadurch wird die Bemessungsgrundlage für viele Unternehmen niedriger sein, was direkte Steuerersparnisse bedeutet.
4. Globale Mindestbesteuerung
Das begriffliche System des Gesetzes wird präzisiert. Der Gesetzgeber überarbeitet die bisherige Definition des vereinfachten effektiven Steuersatzes und führt neue Safe-Harbour-Konzepte (vereinfachte abgedeckte Steuer, anerkanntes CbCR, anerkannter Finanzbericht) ein, um deren Anwendung zu erleichtern. Damit werden die nationalen Vorschriften zur globalen Mindeststeuer begrifflich an den OECD-Rahmen angepasst.
5. Registrierungssteuer
Grundsätzlich gilt weiterhin diejenige Person als Steuersubjekt, auf deren Namen die Zulassung beantragt wird. Die neue gesetzliche Bestimmung legt jedoch fest, dass im Falle einer abweichenden Identität von Eigentümer und Betreiber der Eigentümer als Steuersubjekt anzusehen ist.
6. Mehrwertsteuer
Änderung des Mehrwertsteuersatzes
Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen zum Verzehr bestimmtes Fleisch, Schlachtnebenprodukte und Innereien (frisch, gekühlt oder gefroren) von domestizierten Rindern einem Steuersatz von 5 %.
Schwellenwert der subjektiven Steuerfreiheit
Zwischen 2026 und 2028 wird die Schwelle für die Steuerbefreiung in mehreren Phasen erhöhen: ab dem 1. Januar 2026 auf 20 Millionen HUF, ab 1. Januar 2027 auf 22 Millionen HUF und ab 1. Januar 2028 auf 24 Millionen HUF. Die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit den Änderungen erlauben die Wahl für das folgende Jahr bereits ab dem 22. November 2025, falls das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich die für das vorangegangene Jahr geltende Schwelle überschreitet und im laufenden Jahr nicht erwartet oder tatsächlich ist. Ziel der Verordnung ist es, Unternehmen zu ermöglichen, diese günstigere Steueroption flexibeler zu nutzen, selbst im Falle eines Entnahmeverbots im Einklang mit den steigenden Schwellenwerten.
Ausweiterung des verpflichtenden Dateninhalts des inländischen USt-Erklärung
Laut der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Änderung wird detaillierte Datenangaben über die separat für jeden Mehrwertsteuersatz abgezogenen Steuerbetrag, der freiwillig in der USt-Steuererklärung angegeben werden kann verpflichtend.
Steuerzahlergruppe
Wenn der von den an der Gruppe teilnehmende Mitglieder ernannte Vertreter in dieser Funktion entlassen wird, müssen die Mitglieder den neuen Vertreter innerhalb von 15 Tagen nach der Beendigung ernennen und benachrichtigen. In diesem Fall ersetzt die Steuerbehörde das Mitglied mit der höchsten Steuerleistung als Vertreter. Der Status eines Vertreters endet, wenn der Vertreter einem Liquidationsverfahren oder einem Zwangslöschverfahren unterliegt oder wenn der Vertreter nach Beendigung der Gruppensteuerpflicht ohne rechtlichen Nachfolger entlassen wird. Der neue Gesetzestext legt auch die Regeln für die Ernennungs- und Benachrichtigungspflichten von Mitgliedern oder deren gesetzlichen Nachfolgern fest.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen aus dem USt-Gesetz wird die Gesamthaftung der Mitglieder auf die Bestimmungen des Verfahrensrechtliche Konsequenzen des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung.
Zugriff auf steuerbehördlichen Daten im Falle einer Rechtsnachfolge
Im Falle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge erhält der Rechtsnachfolger zunächst Zugriff auf die von der Steuerbehörde bereitgestellten Daten für den Steuerfeststellungszeitraum, der den 1. Januar 2025 umfasst, und kann ab diesem Zeitpunkt auch eine Selbstberichtigung der früheren Steuererklärungen des Rechtsvorgängers vornehmen. Gleichzeitig präzisiert die Änderung die ausgeschlossenen Fälle der Rechtsnachfolge und gewährleistet damit die Rechtssicherheit sowie eine einheitliche Handhabung des Datenzugriffs während Unternehmensumwandlungen.
Weitere Verwaltungsänderungen
Der neue Gesetzestext erweitert den verpflichtenden Dateninhalt des Steuererstattungsformulars für ausländische Reisende und ermöglicht im Sinne der Digitalisierung, dass der Ausgang eines Produkts aus dem Gebiet der Gemeinschaft nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch nachgewiesen werden kann.
7. Verbrauchertragsteuer
Erhöhung der Verbrauchertragsteuer für Kraftstoffen
Die Bestimmung, die am 22. November 2025 in Kraft tritt, sieht vor, dass die jährliche, inflationsbedingte Anpassung der Steuersätze für Benzin, Kerosin und Diesel (Valorisation) ausnahmsweise ab 2026 nicht am 1. Januar, sondern am 1. Juli in Kraft tritt.
Lizenzwiderruf
Bei einer öffentlichen Schuld, die 60 Tage überschreitet, kann die Verbrauchertragsteuer -Lizenz nur widerrufen werden, wenn die in der Zahlungsanordnung festgelegte Frist ohne Ergebnis abgelaufen ist (d. h. die Lizenz bleibt gültig, wenn der Lizenzinhaber seine Verpflichtung bis zur Frist bezahlt oder die Zahlung in Raten oder aufgeschobener Zahlung genehmigt wurde).
Postkontrolle
Der ungarische Steuerbehörde ist weiterhin berechtigt, Paketstücke zu inspizieren, die von Postdienstleistern bearbeitet werden. Im Fall von nicht steuerpflichtigen Verbrauchsgütern kann der Postdienstleister oder Beitragsspender von den rechtlichen Konsequenzen des bei der Eröffnung gefundenen unbesteuerten Produkts befreit sein, wenn er zweifelsfrei nachweisen kann, dass er rechtmäßig und im Einklang mit seinen Geschäftsvorschriften gehandelt hat.
Weinherstellungsaktivitäten
Ab dem 1. Januar 2026 sieht das Gesetz einen Steuerfreibetrag von 50 % für kleinskalige Schaumweinproduzenten vor, der auch für Steuerpflichtige aus anderen Mitgliedstaaten unterhalb des festgelegten Produktionslimits (maximal 500 hl pro Weinmarktjahr) gilt. Der Zuschuss gilt als de-minis-Unterstützung.
8. LEH-Sondersteuer
Die Änderung erhöht die Grenzwerte der Lebensmitteleinzelhandel-Sondersteuer erheblich: Die Schwelle von 500 Millionen HUF wird auf 1 Milliarde HUF erhöht, die 30 Milliarden HUF auf 50 Milliarden HUF und die 100 Milliarden HUF auf 150 Milliarden HUF. Die neuen Grenzen gelten ab dem Steuerjahr ab 2025, sodass die meisten Steuerzahler möglicherweise einem niedrigeren Satz unterliegen.
Laut der im Jahr 2025 geltenden Regel gilt ein 0%iger Steuersatz für Einnahmen aus Kraftstoffeinzelhandel bis zu 500 Millionen HUF, und für den Teil, der darüber hinausgeht, gilt ein Steuersatz von 3%. Die Änderung verlängert diese Präferenzregelung bis 2026.
9. Kommunalen Steuern
Das Konzept eines Geldrechts
Das Recht des Pächters und das Käuferrecht im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Eigentumsrechte werden in das Konzept der Grundwertrechte im Gesetz über die kommunalen Steuern aufgenommen, um der Terminologie der Vorschriften zur Immobilienregistrierung zu entsprechen, sodass der Gegenstand der Bau- und Grundsteuer unter anderem Anspruch auf diese Rechte hat.
Schutz des Waldes in den kommunalen Steuern
Die Änderung von 2015 erlaubte es Gemeinden, eine kommunale Steuer auf jedes Steuerobjekt zu erheben, sofern es nicht gesetzlich verboten ist und nicht anderen öffentlichen Gebühren unterliegt. Ab 2023 sind Ackerland und ab 2026 Wälder von der Gemeindesteuer befreit.
10. Werbesteuer
Obwohl die Regierung die Werbesteuer nie abgeschafft hat, lag ihr Steuersatz in letzter Zeit bei 0 Prozent. Vorerst wurde dieser Satz nur bis zum 30. Juni 2026 verlängert, was die Wiederbelebung der Steuer vorhersagt.
Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Steuerbehörde die Strafe von 10 Millionen HUF bei Nichteinhaltung der Meldepflicht reduziert oder erlassen kann, falls der Steuerpflichtige sich aufgrund der ersten Mitteilung der Steuerbehörde registriert.
11. Verfahrensgebühren
Steuerbefreiung für Eigentümerdarlehen während der freiwilligen Liquidation aufgehoben
Inhaberdarlehen, die während der freiwilligen Liquidation erlassen werden, sind von der Abgabe befreit, wenn die freiwillige Liquidation mit der Löschung des Unternehmens endet. (Nach den derzeitigen Vorschriften ist in diesen Fällen grundsätzlich Schenkungssteuer zu entrichten.) Wird das Unternehmen hingegen nicht gelöscht, ist die Abgabe zusammen mit einem Säumniszuschlag zu zahlen.
Aufhebung der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung
Im Fall von Grundstücken, die zum Zweck des Wohnhausbaus erworben wurden, kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn innerhalb von vier Jahren ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet wird. Bisher konnte die Erfüllung dieser Voraussetzung durch eine Nutzungsgenehmigung oder eine behördliche Bescheinigung über die Kenntnisnahme der Nutzung nachgewiesen werden; nach den neuen Regeln ist dies jedoch auch durch eine Mitteilung über die ‚stillschweigende Kenntnisnahme‘ möglich, die von der Bauaufsichtsbehörde an die Betroffenen übermittelt wird.
Für die Steuerbehörde gilt nach Abschluss der Bauarbeiten eine Frist von 15 Tagen zur Durchführung einer automatisierten Prüfung. Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird die ausgesetzte Gebühr ohne gesonderten Bescheid automatisch gelöscht.
Änderungen beim Ersatzkauf
Die Steuervergünstigung für den Kauf, der einen Tausch ersetzt, wird im Hinblick auf die Aussetzung des Gebührenfestsetzungsverfahrens auch auf Berechtigte von vermögenswerten Rechten ausgedehnt. Zugleich wird die Regel aufgehoben, wonach für die Zwecke der Steuervergünstigung nur der Verkauf der Wohnung berücksichtigt werden konnte, die zeitlich dem Kauf am nächsten liegt. Dadurch kann bei mehreren Transaktionen eine für den Erwerber günstigere Bemessungsgrundlage für die Gebühr festgelegt werden.
12. Sozialversicherungsgesetz
Langfristiges Auftragsverhältnis
Der Begriff des langfristigen Auftragsverhältnisses wird in die Definitionen des Sozialversicherungsgesetzes aufgenommen, um zu vermeiden, dass das Rechtsverhältnis für den jeweiligen Versicherungszeitraum bei jeder Auszahlung erneut gemeldet und beendet werden muss, sofern der Auftrag für einen längeren Zeitraum (mehrere Monate oder Jahre) besteht.
Das langfristige Auftragsverhältnis wird vom Arbeitgeber der Steuerbehörde gemeldet, und das Bestehen des versicherten Rechtsverhältnisses gilt als durchgehend vom Beginn des Auftrags bis zur Meldung des Endes des Rechtsverhältnisses. Die Mindestbemessungsgrundlage für den Beitrag beträgt in diesem Fall 30 % des Mindestlohns.
Registrierung komplexer rechtlicher Beziehungen
Das Komplexe Rechtsbeziehungsregister wird eingeführt, ein neues IT-System, aus dem die Daten zu Versicherungsbeziehungen, Gesundheitsansprüchen, Pensionsbeiträgen und der Europäischen Krankenversicherungskarte abgefragt werden können. Diese Schnittstelle unterstützt die Verwaltung der Bezahlung öffentlicher Pflichten, die Klärung rechtlicher Beziehungen und bietet Zugang zu elektronischen und mobilen Anwendungen. Die Betriebsdetails werden durch ein separates Dekret geregelt.
13. Steuerverfahren, Steuerverwaltung, Zwangsvollstreckung
Einzeltunternehmen, die ihre Aktivitäten eingestellt haben
Einzelunternehmer, die ihre Aktivitäten aussetzen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer außerordentlichen Steuererklärung befreit, wenn sie während des betreffenden Zeitraums keine Tätigkeit tatsächlich ausgeführt haben.
Antrag auf Steuerschuldenreduzierung
Wenn die Steuerpflicht aufgrund eines Gesetzes, das dem Grundgesetz oder einer verbindlichen Rechtsakte der EU widerspricht, oder aufgrund einer kommunalen Verordnung, die mit anderen Gesetzen im Widerspruch steht, herabgesetzt wurde, konnte dies bisher im Rahmen einer Selbstrevision geltend gemacht werden. Künftig ist in solchen Fällen ein Sonderantrag einzureichen, über den die Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung durch Bescheid entscheidet, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung weder das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof noch der Gerichtshof der Europäischen Union bereits eine Entscheidung in dieser Frage verkündet haben oder der Antrag des Steuerpflichtigen nicht den Vorgaben der veröffentlichten Entscheidung entspricht.
Löschung einer Steuernummer
In Zukunft wird die Steuerbehörde die Steuernummer des Steuerpflichtigen gemäß strengeren Regeln löschen, wenn der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Vertreter nicht gemeldet hat oder seine Mehrwertsteuer- oder monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist nicht eingereicht hat. Nach den neuen, strengeren Regeln ist in den oben genannten Fällen der Antrag der Steuerbehörde keine Voraussetzung für die Löschung der Steuernummer.
Weitere Bestimmungen
- Im nächsten Jahr kann die automatische Abschlagszahlungsvergünstigung auf Grundlage eines Antrags gewährt werden, der vor Fälligkeit der Steuer eingereicht wird.
- Wenn das Gericht nach Ablauf der Verjährungsfrist eine rechtskräftige Entscheidung über die Steuerpflicht trifft, kann der Steuerpflichtige auch für den verjährten Zeitraum eine Selbstrevision einreichen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Selbstrevision Auswirkungen auf die Mehrwertsteuerpflicht anderer Steuerpflichtiger hätte.
- Die Verspätungszuschläge für Steuerdifferenzen können vom ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Datum des Prüfungsberichts berechnet werden, jedoch höchstens für drei Jahre. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde erhebt keine Verspätungszuschläge von weniger als 5.000 HUF je Steuerart auf die Steuerdifferenz. Künftig können Steuerpflichtige einen Auszug über die Aufnahme in das Register der steuerpflichtigen Personen ohne öffentliche Schulden anfordern.
- Eine Änderung, die Steuerpflichtige mit rückwirkender USt-Registrierung betrifft, besteht darin, dass die Häufigkeit der Steuererklärungen für den Zeitraum vor dem Registrierungsdatum künftig einheitlich monatlich erfolgen wird.
- Die Liste der Steuerpflichtigen, die keine Änderung der Häufigkeit ihrer Mehrwertsteuererklärungen beantragen dürfen, wurde geklärt und ergänzt, was weiterhin in Anhang 3 des Gesetzes über die Steuerverwaltungsordnung vorgesehen ist.
Schnellere Steuerverfahren
Das Gesetz über das Steuerverwaltungsverfahren wird um die Möglichkeit eines automatisierten Entscheidungsverfahrens ergänzt. Dies ermöglicht Entscheidungen ohne menschliches Eingreifen, sofern der Steuerbehörde alle erforderlichen Informationen vorliegen (typischerweise bei Routineangelegenheiten ohne Ermessensspielraum, wie etwa der Ausstellung von Steuerbescheinigungen oder der Berichtigung von Steuererklärungen).
Im Rechtsmittelverfahren ist eine automatisierte Entscheidungsfindung ausgeschlossen.
Im Zuge der Digitalisierung wird die Anwendung elektronischer Protokolle und Signaturen auch auf Zollverfahren ausgeweitet.
Nach den neuen Vorschriften erhält die NAV direkten Zugang zu den relevanten Daten des Nationalen Bauwerksregisters (z. B. Flurstücksnachweis, Energiezertifikat, Nutzungsgenehmigung, personenbezogene Daten) und kann zudem eine Datenverarbeitungsvereinbarung mit dem Verwalter des Nationalen Krankenversicherungsfonds sowie mit dem Finanzministerium abschließen.
14. Rechnungslegung
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Bedingungen für die buchhalterische Berücksichtigung von Verrechnungspreisanpassungen einheitlich verschärft. Die Anschaffungskosten der Vermögenswerte, der Nettoumsatz sowie die erfassten Kosten und Aufwendungen dürfen nur dann angepasst werden, wenn
- die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben und
- die Anpassung spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses erfasst wird.
Ziel der Änderung ist es, sicherzustellen, dass Anpassungen nach dem Körperschaftsteuergesetz auf Grundlage des Verrechnungspreisanpassungen zeitgerecht und transparent in der Buchhaltung abgebildet werden.
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 werden die Schwellenwerte für die Berechtigung zur Erstellung von vereinfachter Jahresabschlüsse angehoben. Die Bilanzsumme steigt von 150 Millionen HUF auf 180 Millionen HUF, der Umsatz von 300 Millionen HUF auf 360 Millionen HUF. Dadurch wird das vereinfachte Berichtsformat einem breiteren Kreis von Unternehmen zugänglich, was weniger Verwaltungsaufwand bedeutet, zugleich aber die buchhalterischen Wahlmöglichkeiten einschränkt.
Ab dem 20. November 2025 gilt der in nationalen Zeitungen veröffentlichte Weltwechselkurs nicht mehr für Währungen, die weder von der MNB noch von der EZB notiert werden; in solchen Fällen ist ausschließlich der freie Marktkurs oder die Umrechnung in eine notierte Währung anzuwenden.



