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Wann führt Arbeit im Homeoffice zur Entstehung einer Betriebsstätte? – Die neue Leitlinie der OECD

News – 17.12.2025

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Die OECD hat die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice präzisiert. Wenn Ihre Arbeitnehmer regelmäßig aus dem Ausland im Rahmen von Telearbeit tätig sind, lohnt es sich in jedem Fall, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.

Das Verhältnis zwischen Homeoffice und Betriebsstätte

Es ist heute allgemein üblich geworden, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit ganz oder teilweise von zu Hause oder aus einem anderen Land ausführen. Grenzüberschreitende Telearbeit kann jedoch steuerliche Risiken mit sich bringen, da im Land des Arbeitsorts für den Arbeitgeber aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte entstehen kann, was eine Steuerzahlungspflicht nach sich ziehen kann.

In der bisherigen Praxis war die entscheidende Frage bei der Beurteilung einer Betriebsstätte, in welchem Umfang der Arbeitgeber tatsächlich Einfluss auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu Hause ausübte. Dieser Ansatz führte jedoch in vielen Fällen zu rechtlicher Unsicherheit, da aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob ein solcher Einfluss bestand oder in welchem Umfang. Die OECD hat nun präzisere und eindeutigere Kriterien festgelegt.

Die drei Voraussetzungen für die Entstehung einer Betriebsstätte aufgrund von Homeoffice-Arbeit

In Zukunft begründet Telearbeit nur dann eine Betriebsstätte, wenn alle drei der folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind.

1. Ein dauerhafter und regelmäßig genutzter Arbeitsplatz

Für die Entstehung einer Betriebsstätte ist es unerlässlich, dass der Arbeitsplatz dem Arbeitgeber dauerhaft zur Verfügung steht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen von zu Hause aus arbeitet, jedoch muss die Arbeit regelmäßig erfolgen. Ein vorübergehendes Homeoffice von nur wenigen Monaten innerhalb eines Steuerjahres begründet für sich genommen noch keine Betriebsstätte.

2. Mindestens 50% der Arbeitszeit wird im Homeoffice geleistet

Eine Betriebsstätte kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Staat mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Diese Maßgabe stellt ein neues Element dar, da die Beurteilung einer Betriebsstätte zuvor nicht an einen konkreten Prozentsatz gebunden war.

3. Telearbeit dient dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein Homeoffice begründet nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitsplatz auch aus wirtschaftlicher Sicht für den Arbeitgeber gerechtfertigt ist.

Ein wirtschaftlicher Grund kann zum Beispiel sein:

  • Aufbau und Pflege lokaler Geschäftsbeziehungen,
  • Kontaktpflege mit Kunden,
  • Betreuung, Unterstützung oder Schulung von Kunden im jeweiligen Land.

Es gilt nicht als wirtschaftlicher Grund, wenn die Arbeit im Ausland ausschließlich den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers dient (zum Beispiel ein Umzug ins Ausland).

Aufgaben der Unternehmen im Falle von Telearbeit

Mit der Zunahme internationaler Telearbeit wird es für Unternehmen immer wichtiger:

  • Überprüfung der internen Richtlinien zur Telearbeit,
  • Die ordnungsgemäße Dokumentation des Arbeitsortes und der wirtschaftlichen Gründe,
  • Die Bewertung, ob die aus dem Ausland ausgeübte Tätigkeit ein steuerliches Risiko darstellen könnte.

Auch wenn die neuen Leitlinien der OECD einen einheitlicheren Rahmen schaffen, spielt die Praxis der Steuerbehörden der einzelnen Länder weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung einzelner Fälle. Dementsprechend ist es ratsam, die diesbezüglichen Informationen der ungarischen Steuerbehörde (NAV) aufmerksam zu verfolgen.

  • Nóra Rácz
    Partnerin | Steuerberaterin
  • Diána Elek
    Managerin | Steuerberaterin
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Glossar

  • Steuerrechtlicher Standort
    Eine dauerhafte geschäftliche Präsenz in einem bestimmten Staat, aufgrund derer das Unternehmen dort steuerpflichtig sein kann. Eine Betriebsstätte kann beispielsweise durch ein Büro, Geschäftsräume oder in bestimmten Fällen auch durch den Wohnsitz des Arbeitnehmers entstehen.
  • Homeoffice / Arbeit von zu Hause
    Eine Arbeitsform, bei der der Arbeitnehmer seine Aufgaben an einem vom Arbeitsplatz des Arbeitgebers abweichenden Ort – typischerweise zu Hause – regelmäßig oder dauerhaft ausführt.
  • Telearbeit
    Eine Arbeitsform, die ohne geografische Bindung mithilfe digitaler Werkzeuge ausgeführt wird, gegebenenfalls auch aus einem anderen Land.
  • Wirtschaftliches Interesse
    Das aus geschäftlicher Sicht gerechtfertigte Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem bestimmten Land ausübt (z. B. Kundenbetreuung, Präsenz auf dem lokalen Markt, Geschäftsbeziehungen).
  • Grenzüberschreitende Arbeit
    Eine Form der Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem anderen Land als dem Sitz des Arbeitgebers ausübt.

Die Abteilung LeitnerLeitner Global Mobility ist auf internationale Steuerfragen von Weltbürgern spezialisiert. Wir unterstützen unsere Unternehmenskunden bei der Ausarbeitung des steuerrechtlichen Rahmens für globale Beschäftigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern in Ungarn sowie von Ungarn im Ausland.

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