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Überarbeitung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

News – 23.07.2026

Koordinierung der sozialen Sicherheit

Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2026 die seit langem erwartete Änderung der EU-Verordnungen zur sozialen Sicherheit verabschiedet. Die aktualisierten Vorschriften treten 20 Tage nach ihrer Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union und ihrer Veröffentlichung in Kraft. In zahlreichen Ländern, darunter auch Ungarn, erfolgt die Einführung jedoch schrittweise, sodass die Regeln unionsweit erst ab Juli 2028 vollständig anzuwenden sind.

Innerhalb der Europäischen Union kann jeder Mitgliedstaat die Regeln seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit frei festlegen. Dazu gehören die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, die Art der gewährten Leistungen, die zu entrichtenden Beiträge sowie die Berechnung der Leistungen. Da jedoch rund 16 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Mitgliedstaat leben oder arbeiten, müssen auch ihre sozialen Rechte geschützt werden. Um die soziale Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die sich zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegen, ist eine Koordinierung und Abstimmung der nationalen Regelungen erforderlich. Durch die Sicherstellung der Kontinuität sozialer Ansprüche sowie die Vermeidung von Versorgungslücken oder mehrfachen Beitragspflichten in verschiedenen Staaten wird letztlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit umgesetzt. Dies wird seit 2010 durch die Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ermöglicht.

Ziel der Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ist es, die sozialen Rechte von im Ausland tätigen Personen noch besser zu schützen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Rechtslage klarer zu gestalten.

Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

Langzeitpflege, Familienleistungen und Einschränkung sozialer Rechte für Nichterwerbstätige

  • Die geänderten Vorschriften stärken den Schutz der sozialen Rechte von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben. Dies erfolgt unter anderem durch die Einführung eines einheitlichen Systems zur Koordinierung von Leistungen der Langzeitpflege sowie durch neue Regelungen zu Familienleistungen. Darüber hinaus wird die Gleichbehandlung verbessert, indem präzisiert wird, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger einschränken dürfen, die weder erwerbstätig sind noch aktiv Arbeit suchen.

Arbeitslosenleistungen

  • Die Verordnung stellt klar, wie Beschäftigungs-, Selbständigkeits- und Versicherungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, bei der Feststellung eines Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigen sind. Personen, die zur Arbeitssuche in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen, können beispielsweise für sechs Monate weiterhin Arbeitslosenleistungen aus dem Staat beziehen, den sie verlassen haben. Dieser Zeitraum kann bis zum Ende ihres Anspruchs verlängert werden.

Wirtschaftlich inaktive Bürgerinnen und Bürger

  • EU-Bürgerinnen und Bürger, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und auch nicht aktiv eine Beschäftigung suchen, dürfen nicht daran gehindert werden, Beiträge zum Krankenversicherungssystem zu leisten.

Grenzgänger

  • Für Grenzgänger wurde eindeutig festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung von Arbeitslosenleistungen zuständig ist. Hat ein Grenzgänger mindestens 22 Wochen ununterbrochen als Arbeitnehmer oder Selbständiger gearbeitet und/oder war er in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat versichert, so werden die Leistungen von dem Staat gezahlt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

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Entsendungen

  • Arbeitnehmer müssen vor ihrer Entsendung künftig mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des entsendenden Staates angehören; bisher waren 30 Tage ausreichend.
  • Nach einer Entsendung von 24 Monaten kann die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaates nur aufrechterhalten werden, wenn zwischen den Entsendungen eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten liegt. Bei sich ablösenden entsandten Arbeitnehmern ist der 24-Monats-Zeitraum für alle betroffenen Personen gemeinsam zu berücksichtigen.
  • Entsendungen müssen künftig vorab gemeldet werden. Das heißt, der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaates ist vor Beginn der Entsendung bei den zuständigen Behörden einzureichen.

Kurzfristige Geschäftsreisen und Kurzentsendungen

  • Der Begriff der Geschäftsreise wurde definiert. Während einer Geschäftsreise darf ein Arbeitnehmer nur an Besprechungen, Seminaren oder Weiterbildungen teilnehmen. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder dem Transport von Waren im anderen Mitgliedstaat sind nicht zulässig. Für Geschäftsreisen sowie für Kurzentsendungen von höchstens drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ist grundsätzlich keine Meldung erforderlich, ausgenommen Entsendungen im Baugewerbe.

Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

  • Die Änderungen präzisieren, welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bei Entsendungen sowie bei Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die aktualisierten Regelungen helfen insbesondere bei der Bestimmung des „eingetragenen Sitzes oder Geschäftssitzes“ eines Arbeitgebers bzw. Unternehmens. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören der Ort, an dem wesentliche Entscheidungen getroffen werden, Umsätze erzielt werden und Gesellschafterversammlungen stattfinden.

Zusammenarbeit der Behörden

  • Die neuen Vorschriften stärken die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Dies erfolgt unter anderem durch einen verbesserten Informationsaustausch über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Personen, die im Ausland arbeiten, klarere Verfahren und Fristen zur Klärung von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten sowie neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Insgesamt tragen die Änderungen dazu bei, die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Beschäftigung innerhalb der EU vorhersehbarer, transparenter und

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