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Treuhänderische Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltungsstiftung?

News – 26.03.2026

bizalmi vagyonkezelés vagy vagyonkezelő alapítvány

Verschaffen Sie sich mühelos einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede zwischen der Treuhandvermögensverwaltung und der Vermögensverwaltungsstiftung, wenn Sie die Einheit Ihres Vermögens bewahren möchten!

Über die treuhänderische Vermögensverwaltung im Allgemeinen

Die Vorteile der ungarischen Treuhandvermögensverwaltung stehen auch Ausländern zur Verfügung.

Vermögensverwaltungsstiftung – eine Lösung für die Verwaltung bedeutender Vermögen

  Treuhandvermögensverwaltung Vermögensverwaltungsstiftung
Rechtsform vertragliche und schuldrechtliche Ausgestaltung Stiftungsform, eine vom Gericht eingetragene juristische Person
Herkunft angelsächsischer Trust deutsche Privatstiftung
Mindestkapitalanforderung keine Mindestkapitalanforderung 600 Millionen HUF
Zulassung

Nicht geschäftsmäßig: Registrierung des Rechtsverhältnisses bei der MNB

Geschäftsmäßig: Genehmigung durch die MNB

gerichtliche Eintragung
Laufzeit maximal 50 Jahre

Ohne zeitliche Begrenzung

Mindestkapitalanforderung des Vermögensverwalters, Sicherheiten Geschäftsmäßig: 70 Mio. HUF Eigenkapital sowie mindestens 20 % der Summe der verwalteten Vermögen, jedoch mindestens 70 Mio. HUF finanzielle Sicherheit keine
Management Der Vermögensverwalter verwaltet das Vermögen. Festgelegte institutionelle Struktur: Kuratorium, Vermögenskontrolle

Aufsichtsrat / Pflichtprüfer (gesetzlicher Wirtschaftsprüfer)

Kosten Seine Kosten liegen nicht wesentlich über den Betriebskosten einer mittelgroßen GmbH. Höhere laufende Kosten aufgrund der verpflichtend vorzuhaltenden institutionellen Struktur.
Weisungsrechte Der Vermögensgeber darf dem Vermögensverwalter keine Weisungen erteilen. Die Stifter sind berechtigt, dem Kuratorium Weisungen zu erteilen.

Körperschaftsteuer auf das verwaltete Vermögen

– Körperschaftsteuer: 9 %

– Steuerliche Abzugsposten können geltend gemacht werden.

– Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung (bei natürlichen Personen als Stifter und Begünstigte, sofern die Erträge ausschließlich aus Finanzinstrumenten stammen).

Entspricht den Ausführungen zur Treuhandvermögensverwaltung.
Besteuerung bei Vermögensauskehr – Besteuerung auf der Ebene der Begünstigten

– Die Auszahlung der Erträge wird als Dividende besteuert (15 % Einkommensteuer, 13 % Sozialabgabe, mit einer Obergrenze)

– Die Auszahlung des Startkapitals ist steuerpflichtig, wenn bei der Vermögensübertragung eine Vermögensaufwertung stattgefunden hat und seit der Vermögensübertragung noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen sind

– Gebührenbefreiung bei Transaktionen zwischen nahen Verwandten

Entspricht den im Zusammenhang mit der Treuhandvermögensverwaltung beschriebenen Regelungen.
Wirtschaftlich Berechtigter Vermögensgeber + Vermögensverwalter + Begünstigter + kontrollierende Person

ohne feste Reihenfolge

Feste Reihenfolge:

1. Begünstigter (Interessent)

2. Mitglied des Leitungsorgans

3. Person mit Einfluss auf das Vermögen

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