Treuhänderische Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltungsstiftung?
News – 26.03.2026

Über die treuhänderische Vermögensverwaltung im Allgemeinen
Die Vorteile der ungarischen Treuhandvermögensverwaltung stehen auch Ausländern zur Verfügung.
Vermögensverwaltungsstiftung – eine Lösung für die Verwaltung bedeutender Vermögen
| Treuhandvermögensverwaltung | Vermögensverwaltungsstiftung | |
| Rechtsform | vertragliche und schuldrechtliche Ausgestaltung | Stiftungsform, eine vom Gericht eingetragene juristische Person |
| Herkunft | angelsächsischer Trust | deutsche Privatstiftung |
| Mindestkapitalanforderung | keine | Mindestkapitalanforderung 600 Millionen HUF |
| Zulassung | | gerichtliche Eintragung |
| Laufzeit | maximal 50 Jahre | |
| Mindestkapitalanforderung des Vermögensverwalters, Sicherheiten | Geschäftsmäßig: 70 Mio. HUF Eigenkapital sowie mindestens 20 % der Summe der verwalteten Vermögen, jedoch mindestens 70 Mio. HUF finanzielle Sicherheit | keine |
| Management | Der Vermögensverwalter verwaltet das Vermögen. | Festgelegte institutionelle Struktur: Kuratorium, Vermögenskontrolle |
| Kosten | Seine Kosten liegen nicht wesentlich über den Betriebskosten einer mittelgroßen GmbH. | Höhere laufende Kosten aufgrund der verpflichtend vorzuhaltenden institutionellen Struktur. |
| Weisungsrechte | Der Vermögensgeber darf dem Vermögensverwalter keine Weisungen erteilen. | Die Stifter sind berechtigt, dem Kuratorium Weisungen zu erteilen. |
| | – Körperschaftsteuer: 9 % – Steuerliche Abzugsposten können geltend gemacht werden. – Möglichkeit einer vollständigen Steuerbefreiung (bei natürlichen Personen als Stifter und Begünstigte, sofern die Erträge ausschließlich aus Finanzinstrumenten stammen). | Entspricht den Ausführungen zur Treuhandvermögensverwaltung. |
| Besteuerung bei Vermögensauskehr | – Besteuerung auf der Ebene der Begünstigten – Die Auszahlung der Erträge wird als Dividende besteuert (15 % Einkommensteuer, 13 % Sozialabgabe, mit einer Obergrenze) – Die Auszahlung des Startkapitals ist steuerpflichtig, wenn bei der Vermögensübertragung eine Vermögensaufwertung stattgefunden hat und seit der Vermögensübertragung noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen sind – Gebührenbefreiung bei Transaktionen zwischen nahen Verwandten | Entspricht den im Zusammenhang mit der Treuhandvermögensverwaltung beschriebenen Regelungen. |
| Wirtschaftlich Berechtigter | Vermögensgeber + Vermögensverwalter + Begünstigter + kontrollierende Person ohne feste Reihenfolge | Feste Reihenfolge: 1. Begünstigter (Interessent) 2. Mitglied des Leitungsorgans 3. Person mit Einfluss auf das Vermögen |
Autor:innen
- Diána ElekManagerin | SteuerberaterinDetails zur Person



