Reverse-Charge-Verfahren im Falle eines Insolvenzverfahrens
News – 28.04.2026
Einer unserer Mandanten, der in Deutschland registriert ist, jedoch in Ungarn über eine Umsatzsteuerregistrierung verfügt, wurde in Deutschland einem Insolvenzverfahren unterstellt. Das Unternehmen veräußerte seine in Ungarn befindlichen Vermögenswerte an einen ungarischen Steuerpflichtigen, und
im Rahmen der Transaktion stellte sich die Frage, ob in Ungarn das inländische Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Reverse-Charge-Verfahrens
Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens wird die Umsatzsteuer nicht vom Leistenden, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer, zum Nettowert, ausgestellt, und der Erwerber kann seine Zahllast durch Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts mindern.
Der Empfänger der Dienstleistung bzw. der Erwerber der Ware ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet.
Der Leistende stellt die Rechnung ohne Angabe eines Umsatzsteuersatzes, mit 0 % Umsatzsteuergehalt aus und weist auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hin.
Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens
- Es ist vorteilhaft für den Staat,
da es ein wirksames Instrument gegen Scheinrechnungen und unrechtmäßige Vorsteuererstattungen darstellt, weil keine in Rechnung gestellte und erstattungsfähige Umsatzsteuer entsteht.
- Es ist vorteilhaft für den Verkäufer,
da er die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss, wenn der Kunde verspätet zahlt.
- Es ist vorteilhaft für den Käufer,
da er nicht den Bruttobetrag zahlen muss und somit der Umsatzsteuerbetrag seine Liquidität nicht belastet. Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die von ihm selbst berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass das Verfahren für ihn steuerneutral wirkt.
Der zentrale Punkt in unserem Fall war die Frage, ob das in Deutschland durchgeführte Insolvenzverfahren auch nach ungarischem Recht als ein Verfahren gilt, das die Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig bzw. endgültig feststellt – was eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse‑Charge‑Verfahrens ist. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil Ungarn das Reverse‑Charge‑Verfahren für Umsätze von Steuerpflichtigen, die einem Insolvenzverfahren unterliegen, nur bis zum 31. Dezember 2026 anwenden darf.
Nach unserer Auffassung beschränkt das Umsatzsteuergesetz die Anwendung der Regelung nicht ausschließlich auf Verfahren nach dem ungarischen Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß einer EU‑Verordnung verpflichtet, die Insolvenzverfahren der jeweils anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, sodass die Rechtswirkungen des deutschen Verfahrens auch in Ungarn gelten. Dementsprechend sollten die ungarischen Umsätze des Unternehmens dem Reverse‑Charge‑Verfahren unterliegen, sofern auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf unsere Anfrage bestätigte die Steuerbehörde, dass das Reverse‑Charge‑Verfahren anzuwenden ist, wenn der Leistende einem Insolvenzverfahren unterliegt, das die Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig bzw. endgültig feststellt. Die Steuerbehörde verwies zudem auf die EU‑Insolvenzverordnung, die vorsieht, dass ein Insolvenzverfahren von dem Mitgliedstaat eröffnet werden kann, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, und dass ein solches Verfahren von den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formerfordernisse automatisch anzuerkennen ist. Folglich gilt das in Deutschland gegen das deutsche Unternehmen eröffnete Insolvenzverfahren auch in Ungarn als ein Verfahren, das die Zahlungsunfähigkeit feststellt.
Dementsprechend ist bei der Veräußerung der in Ungarn belegenen Sachanlagen des Unternehmens oder anderer Waren bzw. Dienstleistungen mit einem Wert von mehr als 100.000 HUF das Reverse‑Charge‑Verfahren auf die Transaktion anzuwenden.
Autor:innen
- Ákos CseuzManager | SteuerberaterDetails zur Person


