PWR-Verordnung – Neue Vorschriften für Verpackungen
News – 29.06.2026

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue Verpackungsvorschrift der Europäischen Union. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird ab dem 12. August 2026 in der gesamten EU vollständig anwendbar sein. Die Verordnung ersetzt den bisherigen Rechtsrahmen der Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie von 1994 (PPWD) durch eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift mit harmonisierten Anforderungen für alle Mitgliedstaaten. Die Verordnung schafft somit ein einheitliches Regelwerk für Verpackungen und Verpackungsabfälle innerhalb der Europäischen Union und soll dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), die neue Verpackungsverordnung der Europäischen Union, wird ab dem 12. August 2026 in der gesamten EU vollständig anwendbar sein.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR-Verordnung“) verändert die Verpackungspraxis grundlegend und hat erhebliche Auswirkungen auf Restaurants, Cafeterien und andere Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Kunststoffbehältern und -bechern anbieten. Diese Einwegprodukte machen nahezu 40 % der jährlich in der EU anfallenden rund 25 Millionen Tonnen Kunststoffverpackungsabfälle aus, während derzeit nur etwa 30 % recycelt und in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber dem Niveau von 2018 bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % zu reduzieren. Schätzungen zufolge könnten diese Maßnahmen das Verpackungsabfallaufkommen gegenüber dem Basisszenario für 2040 um rund 37 % verringern.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen (z. B. Kartons, Paletten und Folien) verwenden, sicherstellen, dass mindestens 40 % dieser Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. Ab dem 1. Januar 2040 soll dieser Anteil auf mindestens 70 % erhöht werden. Wirtschaftsakteure, die die in der Verordnung aufgeführten Transport- oder Verkaufsverpackungen für den Transport von Waren zwischen Betriebsstätten verwenden, müssen sicherstellen, dass diese Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Transporte zwischen eigenen Standorten eines Unternehmens, verbundenen Unternehmen sowie Geschäftspartnern.
Wie wird sich die PPWR auf ungarische Unternehmen auswirken?
Die Verordnung gilt für alle Marktteilnehmer, die innerhalb der Europäischen Union Verpackungen herstellen, vertreiben oder importieren. Folglich wird sie auch erhebliche Auswirkungen auf ungarische Unternehmen haben.
- Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) sowie des Pfandsystems (Deposit Return System – DRS) stellte bereits einen ersten Schritt zur Erfüllung dieser Anforderungen dar.
- Veränderungen in den Logistikprozessen: Unternehmen werden die Rückführung, Wiederverwendung und Nachverfolgbarkeit von Verpackungen organisieren müssen, die für Transporte zwischen Standorten eingesetzt werden.
- Auslaufen bestimmter Verpackungsarten: Bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen (z. B. einige Sammelverpackungen, bestimmte Take-away-Lebensmittelverpackungen und sehr leichte Kunststofftragetaschen) werden ab 2030 nicht mehr zulässig sein. Unternehmen müssen daher alternative Verpackungslösungen finden und einführen.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Konzentrationen enthalten, die die nachstehenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
Einzelne PFAS-Substanz: Überschreitet die Konzentration einer einzelnen PFAS-Substanz 25 ppb (parts per billion; 25 Teile pro Milliarde), darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden. (Polymerische PFAS werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.)
Gesamtgehalt aller PFAS: Überschreitet die Summe aller PFAS-Substanzen 250 ppb, ist das Inverkehrbringen der Verpackung ebenfalls unzulässig. (Auch hier werden ausschließlich nicht-polymerische PFAS berücksichtigt.)
Gesamtgehalt aller PFAS einschließlich polymerischer PFAS: Überschreitet die Gesamtkonzentration aller PFAS, einschließlich polymerischer PFAS, 50 ppm (parts per million), darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden. (In diesem Fall werden polymerische PFAS in die Berechnung einbezogen.)
Darüber hinaus müssen Hersteller, Importeure oder Verwender auf Anfrage nachweisen können, in welcher Form Fluor in der Verpackung enthalten ist (als PFAS oder als andere fluorhaltige Verbindung), wenn der Gesamtfluorgehalt der Verpackung 50 mg/kg überschreitet. Diese Anforderung dient dazu, dem Inverkehrbringer die Erstellung der erforderlichen technischen Dokumentation zu ermöglichen.
Auswirkungen auf die EPR-Gebühren
Die PPWR führt ein neues Begriffs- und Regulierungssystem ein (einschließlich Definitionen wie Hersteller, Produzent und Endnutzer) und wendet eine harmonisierte EU-weite Methodik an. Dadurch können sich sowohl bei der Bestimmung des EPR-verpflichteten Wirtschaftsakteurs als auch beim Anwendungsbereich der EPR-Gebühren Änderungen ergeben.
Im Zuge dessen sind mehrere Veränderungen zu erwarten:
- Die Verpflichtungen nach den EPR-Vorschriften und nach der PPWR werden nicht zwingend denselben Wirtschaftsakteur treffen.
- Auch leere Verpackungen können künftig in den Anwendungsbereich der EPR-Verpflichtungen einbezogen werden.
- Aufgrund der Präzisierung des Begriffs des Endnutzers könnten Unternehmen, die importierte Produkte im Rahmen der Eigenverwendung auspacken, künftig nicht mehr als EPR-verpflichtete Unternehmen gelten.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen die Einhaltung der Verpackungsvorschriften und ihre EPR-Verpflichtungen nicht getrennt betrachten, sondern als miteinander verknüpfte Bestandteile eines einheitlichen regulatorischen Rahmens, der durch die PPWR geschaffen wird.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Um die ab dem 12. August 2026 geltenden Anforderungen zu erfüllen, sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, ob für die von ihnen verwendeten Verpackungen ein Nachweis der Konformität mit den Vorgaben der Verordnung erforderlich ist. Darüber hinaus sollten sie die notwendigen technischen Bewertungen durchführen und die erforderliche Dokumentation vorbereiten, um die Einhaltung der Anforderungen nachweisen zu können.
Autor:innen
- Katalin SolymosiManagerin | SteuerberaterinDetails zur Person

