Lohnt es sich, die neuen Transferpreisverordnungsregeln bereits für 2025 anzuwenden?
News – 13.05.2026

Im Zusammenhang mit der neuen, ab 2026 verpflichtenden Transferpreisverordnung stellt sich eine der wichtigsten Fragen, ob es sich bereits im aktuellen Veranlagungszeitraum lohnt, die neuen Regelungen für das Steuerjahr 2025 anzuwenden, insbesondere dahingehend, dass für Transaktionen unter 150 Millionen kein lokales Dokument (Local File) erstellt werden muss. Der Gesetzgeber hat nämlich die Möglichkeit vorgesehen, dass Unternehmen die Anwendung des neuen Regelwerks in diesem Bereich vorziehen können.
Obwohl diese Transferpreiserleichterung auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint, erhöht sie in Wirklichkeit nur das Risiko!
Obwohl die Anwendung der neuen Verrechnungspreisregelungen auf den ersten Blick vorteilhaft erscheinen mag, ist die Situation in der Praxis keineswegs eindeutig. Leider gelten die neuen Regelungen und Erleichterungen nicht einheitlich: Sie können zwar für die lokale Verrechnungspreisdokumentation gewählt werden, nicht jedoch für die Verrechnungspreis-Meldepflichten beziehungsweise die gruppenweite Verrechnungspreisdokumentation.
2025 als Übergangsjahr: Hybride Verrechnungspreis-Compliance
Grundsätzlich lohnt sich daher die Anwendung der neuen Transferpreisverordnung für das Steuerjahr 2025 nicht. Ein zentraler Aspekt zum Verständnis dieser Entscheidung ist, dass das Jahr 2025 noch kein Jahr ist, in dem die neue Transferpreisverordnung vollständig zur Anwendung kommt. Während die neuen Regelungen für die lokale Verrechnungspreisdokumentation optional angewendet werden können, gelten für die Verrechnungspreis-Datenmeldung (ATP-Formulare) sowie für das Master File weiterhin die Vorschriften der bisherigen Verordnung.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Steuerpflichtige ihre Verrechnungspreispflichten gleichzeitig nach zwei unterschiedlichen Regelungslogiken erfüllen müssen: Die eine betrifft die Dokumentation, die andere die Datenmeldung. Diese Dualität erhöht bereits für sich genommen das Abstimmungs- und Erläuterungsrisiko im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die ungarische Steuerbehörde (NAV).
Benchmarking-Pflicht im Jahr 2025: Auch ohne Verrechnungspreisdokumentation verpflichtend
Im Zusammenhang mit der neuen Verrechnungspreisverordnung besteht eines der häufigsten Missverständnisse darin, dass bei einer Transaktion unterhalb der Wertgrenze von 150 Millionen Forint und damit ohne Dokumentationspflicht auch kein Benchmark erforderlich sei. Dies ist jedoch nicht richtig – eine solche Befreiung hat es nie gegeben, sodass die Benchmark-Analyse sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig und künftig verpflichtend ist.
Die Benchmark-Analyse ist daher auch im Jahr 2025 für jede einzelne nahestehende Transaktion zu erstellen, unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine lokale Verrechnungspreisdokumentation erstellt wird oder nicht. Grund hierfür ist, dass die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei jeder Transaktion sichergestellt werden muss. Darüber hinaus bleibt die Verrechnungspreis-Datenmeldung (ATP-Formulare) weiterhin verpflichtend, und das Ausfüllen dieser Formulare ist ohne unterstützende Analyse nicht möglich. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf die Dokumentation stellt keine tatsächliche administrative Erleichterung dar, da die analytische Arbeit – einschließlich der Erstellung des Benchmarks – weiterhin in gleicher Weise durchzuführen ist.
Verrechnungspreis-Datenmeldung (ATP) und NAV-Risiko: Die fehlende Dokumentation bedeutet keine Unsichtbarkeit
Es ist wichtig zu betonen, dass sich die Risikobewertung der NAV im Jahr 2025 weiterhin in erster Linie auf die Verrechnungspreis-Datenmeldung, also auf die ATP-Daten, stützt. Wenn für eine Transaktion ein Benchmark erstellt wurde und die ATP-Formulare eingereicht werden, ist die Transaktion für die NAV vollständig sichtbar – selbst dann, wenn keine lokale Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde. Dies führt in vielen Fällen zu einer paradoxen Situation: Der Steuerpflichtige führt zwar die Analyse durch und übermittelt Daten, verfügt jedoch nicht über ein strukturiertes, erläuterndes Dokument. In einer Prüfung ist es dadurch häufig schwieriger, die Position zu verteidigen, als wenn ein kohärentes Local File vorliegen würde.
Segmentierung in der neuen Verrechnungspreisverordnung: die größte praktische Hürde
Eine der bedeutendsten – und zugleich am meisten unterschätzten – Neuerungen der neuen Verrechnungspreisverordnung ist die Verschärfung der Segmentierungserfordernisse. Die Verordnung stellt klar, dass die Rentabilität verbundener Transaktionen nicht auf Unternehmens- bzw. aggregierter Ebene untersucht werden kann, sondern dass die einzelnen Transaktionen getrennt darzustellen sind.
Nach unserer praktischen Erfahrung fällt es den meisten Mandanten am schwersten, die Anforderungen an die Segmentierung zu erfüllen. Der Grund dafür ist, dass die Rechnungslegungssysteme in der Regel nicht für eine transaktionsbasierte Aufschlüsselung ausgelegt sind, die Allokation indirekter Kosten nachträglich erfolgt und häufig methodisch schwach ist und darüber hinaus nicht immer reproduzierbar oder betriebswirtschaftlich belastbar ist.
Warum ist die Segmentierung im Jahr 2025 besonders risikoreich?
Die Besonderheit des Übergangsjahres besteht darin, dass leicht Abweichungen zwischen der Verrechnungspreisdokumentation und der den ATP-Daten zugrunde liegenden Berechnungslogik entstehen können. Es kann vorkommen, dass der Steuerpflichtige bereits versucht, die neue, in der Verordnung vorgesehene Segmentierung in der lokalen Dokumentation anzuwenden, während die ATP-Formulare noch nach den bisherigen Regelungen auszufüllen sind. Die NAV stützt sich jedoch in erster Linie auf die ATP-Daten, sodass eine abweichende Segmentierungslogik einen erhöhten Erläuterungsaufwand sowie ein gesteigertes Prüfungsrisiko verursachen kann.
Dies ist eines der stärksten Argumente dafür, dass die Anwendung der neuen Regelungen im Jahr 2025 die Risiken erhöht.
Unter welchen Umständen kann die Wahl der neuen Verrechnungspreisverordnung für 2025 dennoch sinnvoll sein?
Trotz der oben genannten Risiken gibt es Fälle, in denen eine frühzeitige Anwendung der neuen Regelungen fachlich gerechtfertigt sein kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige das Jahr 2025 bewusst als Vorbereitungsjahr betrachtet und bereits zu diesem Zeitpunkt seine Segmentierung, Benchmark-Prozesse und interne Datenstruktur im Hinblick auf die verpflichtende Umstellung im Jahr 2026 neu gestaltet. Ebenfalls kann dies eine realistische Option bei einfachen, klar abgrenzbaren Transaktionen sein, bei denen die Segmentierung bereits heute stabil funktioniert und die ATP- sowie Dokumentationsdaten leicht miteinander in Einklang gebracht werden können.
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Insgesamt ist die Wahl der neuen Verrechnungspreisverordnung für das Jahr 2025 nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Benchmark-Pflicht, der unveränderten ATP-Regelungen und vor allem der praktischen Schwierigkeiten der Segmentierung stellt die Beibehaltung des bestehenden Systems für die meisten Steuerpflichtigen eine sicherere und besser planbare Lösung dar, verbunden mit einer bewussten Vorbereitung auf die verpflichtende Umstellung im Jahr 2026.
Was ist Verrechnungspreisgestaltung und warum ist sie 2026 ein zentrales Thema?
Segmentierung im Lichte der Verrechnungspreisverordnung
Wann muss eine Verrechnungspreise Dokumentation erstellt werden?
Mehr als nur eine Verrechnungspreisdokumentation
Autor:innen
- Judit Jancsa-PékPartnerin | SteuerberaterinDetails zur Person




