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Verbundene Unternehmen und Verrechnungspreise – wann muss eine Dokumentation erstellt werden?

News – 26.05.2026

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Die Regeln zur Verrechnungspreisgestaltung betreffen nicht alle Unternehmen – aber dort, wo eine Verbundenheit besteht, ist die Anwendung von Verrechnungspreisen verpflichtend, und abhängig vom Wert der Transaktion muss auch eine Dokumentation erstellt werden. Die ungarische Steuerbehörde (NAV) überprüft zunehmend strenger, ob Unternehmen diese Transaktionen ordnungsgemäß behandeln und ob die Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Was bedeutet der Begriff „verbundenes Unternehmen“?

Ein verbundenes Unternehmen ist ein wirtschaftlicher Akteur, der mit einem anderen Unternehmen durch Eigentums-, Kontroll- oder personelle Verflechtungen verbunden ist. Nach internationalen Regelungen kann bereits eine Beteiligung von 25 % eine Verbundenheit begründen; in Ungarn liegt diese Schwelle in der Regel bei über 50 %.

Typische Beispiele:

  • Mutter- und Tochtergesellschaft
  • Schwesterunternehmen mit gemeinsamem Eigentümer
  • Unternehmen mit gemeinsamer Geschäftsführung
  • Ausländische Unternehmen und ihre ungarischen Betriebsstätten bzw. ungarische Unternehmen und ihre ausländischen Betriebsstätten

Wichtig ist, dass eine Verbundenheit nicht nur formal, sondern auch funktional festgestellt werden kann – beispielsweise bei Überschneidungen in der Entscheidungsfindung. Nach den ungarischen Verrechnungspreisvorschriften führt eine gemeinsame Geschäftsführung automatisch zu einer verbundenen Beziehung, unabhängig von der Eigentümerstruktur.

Wann entsteht eine Verrechnungspreispflicht?

Wenn ein Unternehmen mit einer verbundenen Partei eine wirtschaftliche Transaktion durchführt – beispielsweise Warenlieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungen, Lizenzvergaben oder Managementgebühren –, entsteht eine Verrechnungspreispflicht. Hervorzuheben ist, dass die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes unabhängig von Wertgrenzen nachzuweisen ist. Das bedeutet, dass für jede einzelne verbundene Transaktion eine Benchmark-Analyse erstellt werden muss.

Eine Dokumentationspflicht besteht, wenn der Wert der Transaktion den jährlichen Schwellenwert überschreitet (z. B. ab 2026 jährlich 150 Mio. HUF; in früheren Jahren 100 Mio. HUF bzw. 50 Mio. HUF).

Ausnahmen – wann keine Verrechnungspreisdokumentation erforderlich ist

Obwohl die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes eine Grundvoraussetzung ist, nennt die Gesetzgebung mehrere Fälle, in denen keine Verrechnungspreisdokumentation (Master File / Local File) erstellt werden muss. Diese Befreiungen hängen typischerweise vom Status des Steuerpflichtigen (z. B. KMU), von der Art der Transaktion oder deren Wert ab.

    • Kleinst- und kleine Unternehmen: Steuerpflichtige, die am letzten Tag des Steuerjahres als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten, sind grundsätzlich von der Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (und der entsprechenden TP-Meldung) befreit.
    • Transaktionen unterhalb der Wertgrenze: Wenn der nach den Zusammenrechnungsregeln ermittelte Wert der im Steuerjahr durchgeführten Transaktionen die gesetzliche Schwelle nicht überschreitet, ist keine Dokumentation erforderlich. (Die Schwelle kann sich ändern; früher lag sie typischerweise bei etwa 100 Mio. HUF/Jahr, ab 2026 höher.)
    • Börsengeschäfte: Für Transaktionen im Sinne des Kapitalmarktgesetzes besteht keine Dokumentationspflicht.
    • Regulierte Preise / gesetzlich festgelegte Preise: Ist der Preis behördlich festgelegt oder gesetzlich bestimmt, entfällt die Dokumentationspflicht.
    • Transaktionen unter einem APA (Advance Pricing Agreement): Wenn der Fremdvergleichspreis durch einen behördlichen Bescheid festgelegt wurde, muss für die Dauer der Gültigkeit – bei unveränderten Umständen – keine Dokumentation erstellt werden.
    • Verträge mit Privatpersonen (nicht als Einzelunternehmer): Auch hierfür besteht eine Befreiung.
    • Weiterbelastung von Kosten ohne Aufschlag: Bei unveränderter Weiterbelastung bestimmter Kosten kann keine oder nur eine vereinfachte Dokumentation erforderlich sein.

Wichtig: Die meisten dieser Befreiungen gelten nur für die formale Dokumentationspflicht. Die NAV kann dennoch prüfen, ob die Preisgestaltung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Daher empfiehlt es sich, die Inanspruchnahme von Befreiungen intern nachvollziehbar zu dokumentieren.

Verrechnungspreisdokumentation – wann, was, wie?

In diesem Abschnitt wird zusammengefasst, wann eine Dokumentation zu erstellen ist, was sie enthalten muss und wie der Prozess so aufgebaut werden kann, dass er auch einer NAV‑Prüfung standhält.

Wann? – Entstehung der Dokumentationspflicht und Fristen

  • Verbundene Transaktion + Wertgrenze: Eine Dokumentation (Master File / Local File) ist erforderlich, wenn der Wert der Transaktion(en) mit verbundenen Parteien die jährliche Schwelle überschreitet.
  • Frist: Die Dokumentation ist grundsätzlich spätestens bis zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (bei kalenderjahrgleichen Steuerpflichtigen typischerweise 31. Mai) fertigzustellen und auf Anfrage der NAV kurzfristig vorzulegen.
  • Jährliche Aktualisierung: Die Dokumentation und die zugrunde liegenden Analysen sind jährlich zu aktualisieren.
  • Änderungen im laufenden Jahr: Bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells, der Funktionen/Risiken, Vertragsbedingungen oder der Preisstrategie empfiehlt sich eine unterjährige Überprüfung.

Was? – Welche Dokumente/Elemente sind zu erstellen?

Nach ungarischen Vorschriften erfolgt der Nachweis der Verrechnungspreiskonformität typischerweise auf zwei Ebenen:

  • Master File: Darstellung der Unternehmensgruppe, Geschäftstätigkeiten und Wertschöpfungskette, immaterielle Werte und Lizenzpolitik, konzerninterne Finanzierung, konsolidierte Finanzdaten, Verrechnungspreispolitik.
  • Local File: Beschreibung des ungarischen Steuerpflichtigen, Liste verbundener Parteien, detaillierte Darstellung der Transaktionen, Funktionsanalyse (Funktionen–Risiken–Vermögenswerte), vertraglicher Hintergrund, Begründung der Methode, Finanzdaten und Abstimmungen sowie Fremdvergleichsanalyse.
  • Benchmark-Analyse: Datenbankrecherchen oder Vergleichsstudien zur Bestimmung von Marktbandbreiten.
  • Verrechnungspreis-Angaben in der Steuererklärung: Separate, aber eng verbundene Pflicht zur Datenmeldung.
  • Länderbezogene Berichterstattung (CbCR): Gilt nur für große multinationale Gruppen (in der Regel über 750 Mio. EUR Umsatz).

Hinweis: In bestimmten Fällen kann zusätzlich eine öffentliche CbCR-Veröffentlichungspflicht bestehen, die jedoch nicht mit der ungarischen Dokumentation identisch ist.

Wie? – Schritte zur Erstellung und Pflege der Verrechnungspreisdokumentation

    1. Erstellung einer Transaktionsübersicht: Identifizierung verbundener Parteien und Auflistung der im Steuerjahr tatsächlich durchgeführten Transaktionen (Rechnungen, Hauptbuch, Verträge) sowie Entscheidung über die Zusammenfassung.
    2. Datensammlung und Vertragsprüfung: Sammlung von Verträgen, Änderungen, Preisanhängen und internen Richtlinien; bei Dienstleistungen ist der Leistungsnachweis und der wirtschaftliche Nutzen besonders wichtig.
    3. Funktionsanalyse: Beschreibung der Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte – Grundlage für die Bestimmung der getesteten Partei und der Methode.
    4. Auswahl von Methode und Kennzahl: Auswahl der geeigneten Verrechnungspreismethode (z. B. TNMM, CUP, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) sowie der Gewinnkennzahl und deren Begründung.
    5. Benchmark und Marktbandbreite: Durchführung von Vergleichsanalysen, Festlegung einer Marktbandbreite und Abgleich mit Ist-Daten; ggf. Jahresendanpassung.
    6. Dokumentation und interne Kontrolle: Erstellung der Dokumentation, Abstimmung mit den Buchhaltungsdaten und Festlegung von Verantwortlichkeiten.

Die Dokumentation sollte bis zur Abgabe der Steuererklärung fertiggestellt und jährlich aktualisiert werden. Im Rahmen einer NAV-Prüfung können die Unterlagen innerhalb der Verjährungsfrist angefordert werden, weshalb eine geordnete Aufbewahrung über mehrere Jahre hinweg empfehlenswert ist.

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Häufige Fehler und Prüfungserfahrungen

  • Verbundene Beziehungen werden nicht korrekt identifiziert
  • Dokumentation ist unvollständig oder veraltet
  • Benchmark-Analysen sind nicht aussagekräftig
  • Wirtschaftliche Begründung von Dienstleistungen fehlt
  • Nutzung von APAs wird vernachlässigt

Die NAV prüft zunehmend Managementgebühren, konzerninterne Dienstleistungen und Lizenztransaktionen – dies sind besonders risikobehaftete Bereiche.

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  • Judit Jancsa-Pék
    Partnerin | Steuerberaterin
  • Ágnes Fotiadi
    Leiterin des Bereichs Verrechnungspreise | Director
  • Kitti Agócs
    Managerin | Steuerberaterin
  • Zsófia Juhász
    Managerin | Steuerberaterin

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