Die erneute Behandlung der EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit steht wieder auf der Tagesordnung.
News – 04.05.2026
Die Reform der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit liegt seit 2016 auf dem Tisch der EU-Institutionen, jedoch konnte bislang keine Einigung über zentrale Aspekte der Regelung erzielt werden. Kürzlich hat die Europäische Kommission jedoch offiziell bestätigt, dass sie beabsichtigt, Lösungen für die Probleme zu suchen, die der Erneuerung der Verordnung im Wege stehen. Dies dürfte voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2026 während der zyprischen Ratspräsidentschaft erfolgen.
Infolge der Covid‑19‑Pandemie haben sich neue Formen der Arbeitsleistung etabliert. Die bestehenden EU‑Vorschriften bieten jedoch keine klaren Antworten mehr auf die praktischen Fragestellungen, die sich aus der rasanten Verbreitung von Telearbeit sowie aus den veränderten Lebens‑ und Arbeitsbedingungen grenzüberschreitend tätiger Selbständiger ergeben. Diese rechtlichen Unklarheiten haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Möglichkeiten für Missbrauch eröffnet.
Die Reform der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Ein Reformbedarf ist daher eindeutig gegeben. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Arbeitgeberverbände in einer gemeinsamen Erklärung die erneute Befassung mit der Koordinierungsverordnung gefordert haben. Unternehmen benötigen klare und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, um diese neuen Mobilitätsformen rechtssicher handhaben und flexibel auf Veränderungen am Arbeitsmarkt reagieren zu können. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme schlagen die Arbeitgeber unter anderem folgende Maßnahmen vor, die geeignet sein könnten, die Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme innerhalb der EU weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen:
- Befreiung von der Pflicht zur vorherigen Meldung bei Geschäftsreisen sowie bei sehr kurzen Entsendungen von bis zu drei Tagen,
- sofern eine Vorabmeldung dennoch erforderlich ist, die sofortige automatische Bestätigung über den Eingang der Meldung,
- Förderung und verstärkte Anwendung zentralisierter, digitaler Lösungen, insbesondere:
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- ESSPASS (European Social Security Pass): digitale Speicherung wesentlicher Daten, einschließlich der A1‑Bescheinigung,
- EESSI (European Exchange of Social Security Information): Beschleunigung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten durch standardisierte Datenformate und verbindliche Fristen.
Der Reformprozess würde auch die Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern betreffen.
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Änderung der zeitlichen Höchstdauer von Entsendungen
Die derzeitige Höchstdauer von 24 Monaten soll auf 18 Monate verkürzt werden. Zudem müsste der Arbeitnehmer vor Beginn der Entsendung drei Monate im Entsendestaat sozialversichert gewesen sein, anstelle der bisherigen einmonatigen Frist. Dadurch würde die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaates gestärkt.
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Ein entschiedeneres Vorgehen gegen Missbrauch durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ ist vorgesehen.
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Rechtsauslegungsfragen im Zusammenhang mit sehr kurzen Auslandsaufenthalten, insbesondere die Abgrenzung und Behandlung von Geschäftsreisen, sollen klargestellt werden.
- Um sicherzustellen, dass auch der den vorherigen Kollegen ersetzende Arbeitnehmer nicht von der bevorzugten Behandlung ausgeschlossen wird,
sollten die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer der Tätigkeiten der sich ablösenden Arbeitnehmer zusammengerechnet werden.
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Die sogenannte „Wartefrist“ für eine erneute Entsendung desselben Arbeitnehmers in denselben Mitgliedstaat soll von zwei auf drei Monate verlängert werden.
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Die Regelungen für entsandte Arbeitnehmer, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, würden vereinfacht werden,
nach dem Vorbild der Regelungen für entsandte Arbeitnehmer, die in nur einem Mitgliedstaat tätig sind.
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Die A1‑Bescheinigung soll durch Digitalisierung „portabel“ gemacht werden.
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Einführung einer Europäischen Sozialversicherungskarte.
Ein koordiniertes europäisches System würde mithilfe einer Sozialversicherungskarte geschaffen werden, die die Nachverfolgbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen und Leistungsansprüchen erleichtert und mit der bereits bestehenden Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) verknüpft ist.
Auf diese Weise könnte eine moderne, unionsweit koordinierte Lösung entstehen, die den aktuellen Herausforderungen gerecht wird und den sozialen Schutz international mobiler Arbeitnehmer sicherstellt, die innerhalb der Europäischen Union leben und arbeiten.
Autor:innen
- Diána ElekManagerin | SteuerberaterinDetails zur Person


