Einzelhandelssteuer in Ungarn: Überblick und Warnungen
News – 18.07.2025

Änderungen bei der Einzelhandelssteuerpflicht in Ungarn
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurden die Regelungen zur Einzelhandelssteuerpflicht in Ungarn geändert. Die wichtigste Neuerung war die Ausweitung der Steuerpflicht auf Plattformbetreiber, was in den Nachrichten besondere Aufmerksamkeit erhielt.
Einige weitere Punkte wurden jedoch bisher nicht hervorgehoben – dabei handelt es sich scheinbar um kleinere Änderungen mit enormer Wirkung! Und das betrifft nicht nur Plattformbetreiber!
Es gab weitere Änderungen bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für Einzelhändler (sowohl online als auch offline) – insbesondere für ausländische Unternehmen, die Einzelhandelstätigkeiten in Ungarn ausüben, ohne hier eine Niederlassung zu haben.
Dabei dient nicht mehr nur der in Ungarn erzielte Nettoumsatz als Grundlage für die Steuerberechnung, sondern der gesamte (also weltweite) Umsatz – also sowohl die in Ungarn als auch im Ausland erzielten Verkäufe. Anschließend wird die auf den Auslandsumsatz entfallende Steuer wieder abgezogen.
Praktisch bedeutet das: Der auf Ungarn entfallende Umsatzanteil wird mit einem effektiv höheren Steuersatz besteuert als zuvor – auch wenn sich die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt letztlich nicht ändert.
Bitte beachten Sie außerdem, dass es auch bestimmte zusätzliche Änderungen bei den steuererhöhenden Positionen der Bemessungsgrundlage gab. Der steuerpflichtige Betrag umfasst nun auch:
- Den Umsatz aus Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Vermarktung von zum Einzelverkauf bestimmten Waren (gegenüber dem Hersteller oder dem Vertriebspartner der Waren) erbringt, sowie die Einnahmen aus Rabatten, die dem Steuerpflichtigen vom Lieferanten dieser Waren im Zusammenhang mit dem Einzelverkauf gewährt werden.
- die dem Käufer in der vom Einzelhändler ausgestellten Rechnung für den Verkauf in Rechnung gestellten Lieferkosten.
Wenn ein Einzelhändler oder Plattformbetreiber also Rabatte von Subunternehmern annimmt, ihnen Marketing- oder sonstige Verkaufsunterstützungsleistungen gewährt oder sogar Lieferkosten an die Käufer weiterberechnet, müssen diese zusätzlichen Posten ebenfalls in die Steuerberechnung einfließen.
Steuertabelle für die Einzelhandelssteuer in Ungarn
Anbei finden Sie auch die Steuertabelle (Steuersätze für 2025):
| Tax bracket (HUF) | % |
| 0 – 500 000 000 | 0.00 |
| 500 000 001 – 30 000 000 000 | 0.15 |
| 30 000 000 001 -100 000 000 000 | 1.00 |
| Above 100 000 000 001 | 4.50 |
Steuervorauszahlungsverpflichtung für die Einzelhandelssteuer in Ungarn
Bitte beachten Sie, dass die endgültige Steuerzahlungspflicht für das Steuerjahr 2025 bis Ende Mai 2026 fällig ist. Allerdings sind Vorauszahlungen zum 20. Juli und 20. Oktober 2025 zu leisten. Darüber hinaus können zusätzliche unterjährige Verpflichtungen entstehen, wenn sich ein Steuerpflichtiger nicht ordnungsgemäß registriert hat.
Konsequenzen für Online- und Offline-Shops, Einzelhandel und E-Commerce in Ungarn
Potenziell könnten weitere der oben genannten Regelungen in der Praxis Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in Ungarn im Online- oder Offline-Einzelhandel tätig sind.
Eine unterlassene Registrierung oder fehlerhafte Berechnung der Steuer bzw. der Steuervorauszahlungen kann zu erheblichen Verwaltungs- und Steuersanktionen führen (50 %–200 %).
LeitnerLeitner bietet allen potenziell betroffenen Mandanten gerne Unterstützung an.
Wir helfen bei der Steuerberechnung, Optimierungsplanungen sowie gegebenenfalls bei Auskunftsersuchen oder Konsultationen mit den ungarischen Steuer- und Finanzbehörden.
Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, unser Team zu kontaktieren!