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Der Begriff „Betriebsstätte“ in Ungarn: Was jedes ausländische Unternehmen wissen sollte

News – 08.07.2025

telephely

Ha egy külföldi vállalkozás szeretne Magyarországon cégalapítás nélkül gazdasági tevékenységet végezni, többféle telephely definícióval is szembesülhet az egyes adónemek és jogterületek eltérései miatt. A telephely fogalma ugyanis nem egységes: az áfa, a társasági adó, az iparűzési adó, valamint a cégjog és az adózás rendjéről szóló törvény mind eltérően értelmezi.

Wenn ein ausländisches Unternehmen in Ungarn ohne Gesellschaftsgründung wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben möchte, kann es aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelnen Steuerarten und Rechtsgebieten auf mehrere verschiedene Betriebsstätten Definitionen stoßen. Der Begriff der Betriebsstätte ist nämlich nicht einheitlich: Das Umsatzsteuerrecht, die Körperschaftsteuer, die kommunale Gewerbesteuer, das Gesellschaftsrecht sowie das Gesetz über die Abgabenordnung interpretieren ihn jeweils unterschiedlich.

1. Gesellschaftsrechtlicher Standort, steuerrechtliche Betriebsstätte und Zweigniederlassung – worin liegt der Unterschied?

Der gesellschaftsrechtliche Standort wird durch das ungarische Gesellschaftsgesetz definiert. Diese Definition ist jedoch ausschließlich bei einer ungarischen Firmenregistrierung relevant. Ausländische Unternehmen, die lediglich eine ungarische Steuernummer ohne Firmengründung beantragen, fallen daher nicht unter diese Regelung.

Im Gegensatz dazu führt die dauerhafte geschäftliche Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Ungarn häufig zur Entstehung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte, die im Extremfall sogar eine Pflicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung nach sich ziehen kann.

Eine steuerrechtliche Betriebsstätte kann sich für Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- oder kommunale Gewerbesteuerzwecke ergeben – oder als Kombination dieser. In diesem Zusammenhang versteht man darunter die für diese Steuerarten beantragte Steuernummer sowie die Registrierung beim ungarischen Finanzamt.

Die Zweigniederlassung stellt einen Zwischenschritt zwischen einer steuerrechtlichen Betriebsstätte und einer vollständigen Firmengründung dar. Sie wird durch eine Gründungsurkunde errichtet, verfügt über eine eigene Steuernummer und hat neben steuerlichen auch buchhalterische und bilanzielle Pflichten.

Eine Zweigniederlassung wird in der Regel dann erforderlich, wenn die Tätigkeit umfangreich, dauerhaft oder mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Ungarn verbunden ist.

2. Betriebsstätte nach der ungarischen Abgabenordnung – Meldepflicht

Nach der ungarischen Abgabenordnung gilt jeder Ort, an dem eine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, als Betriebsstätte – unabhängig davon, ob sich dieser Ort in derselben Verwaltungseinheit befindet wie der Sitz des Unternehmens oder nicht.

Wenn eine solche steuerliche Betriebsstätte entsteht, muss sie innerhalb von 15 Tagen beim ungarischen Finanzamt (NAV) gemeldet werden.

3. Umsatzsteuerliche Betriebsstätte – der häufigste Grund für die Beantragung einer ungarischen Steuernummer und einer USt Registrierung

Unter den verschiedenen steuerlichen Betriebsstätten entsteht ausländischen Unternehmen am häufigsten – und typischerweise als erstes – eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Ungarn, die eine Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung auslöst. Nach dem ungarischen Umsatzsteuergesetz entsteht eine feste Niederlassung, wenn ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum einen geografisch eindeutig bestimmbaren Ort nutzt, an dem sowohl die personellen als auch die sachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Die EU Mehrwertsteuer Durchführungsverordnung präzisiert, dass für das Entstehen einer umsatzsteuerlichen festen Niederlassung bereits ausreichend ist, wenn an dem betreffenden Ort Dienstleistungen empfangen oder erbracht werden und diese Tätigkeit durch eine stabile Betriebsstruktur sowie angemessene Ressourcen (wie Personal und Infrastruktur) unterstützt wird. In solchen Fällen gilt eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke als begründet.

Der Begriff „längerer Zeitraum“ ist gesetzlich nicht definiert, doch nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Steuerbehörde können bereits 2–3 Monate ausreichen. Die ungarische Steuerbehörde prüft die jeweiligen Umstände stets im Einzelfall.

Wenn ein Unternehmen eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung begründet, muss es eine ungarische Steuernummer beantragen, um seine Umsatzsteuererklärungen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen und die geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung nicht in jedem Fall zur Entstehung einer umsatzsteuerlichen festen Niederlassung führt – die entsprechenden Regelungen erläutern wir ausführlich in einem anderen Artikel.

4. Betriebsstätte für körperschaftsteuerliche Zwecke – abhängig von internationalen Abkommen

Aus körperschaftsteuerlicher Sicht hängt die Begründung einer Betriebsstätte theoretisch nicht von der umsatzsteuerlichen Registrierung ab – eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung führt nicht zwangsläufig zu einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte. In der Praxis ist der Betrieb einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte jedoch kaum vorstellbar, ohne dass zugleich eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung besteht.

Zur Feststellung des Vorliegens einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte ist zu prüfen, ob zwischen Ungarn und dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht; falls ja, ist dessen Definition maßgeblich.

Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen entsteht eine Betriebsstätte, wenn das Unternehmen in Ungarn eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, beispielsweise:

  • ein Büro
  • eine Fabrik
  • eine Werkstatt
  • der Ort der Geschäftsleitung
  • eine Baustelle, sofern deren Dauer 12 Monate (bzw. die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Frist) überschreitet.

Fehlt ein Abkommen, kann nach dem Körperschaftsteuergesetz bereits ein Zeitraum von 3 Monaten ausreichen, beispielsweise bei einem Bau  oder Montagevorhaben.

In strittigen oder unklaren Fällen berücksichtigen wir bei der Bestimmung einer Betriebsstätte neben der nationalen Rechtsanwendung auch die OECD Leitlinien.

Hat ein Unternehmen bereits eine Umsatzsteuer Steuernummer und entsteht eine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte, muss dies ebenfalls bei der ungarischen Steuerbehörde gemeldet werden; es wird jedoch dieselbe Steuernummer verwendet. Verfügt das Unternehmen noch über keinerlei Steuernummer, erhält es eine solche im Rahmen der Registrierung für körperschaftsteuerliche Zwecke. Anschließend kann es diese für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen und die Entrichtung der Steuer verwenden.

5. Betriebsstätte für die Kommunale Gewerbesteuer (HIPA) – Meldepflicht gegenüber der Gemeinde

Der Betriebsstättenbegriff der Gewerbesteuer ist vollständig eigenständig und unabhängig vom umsatzsteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Betriebsstättenstatus. Nach dem Kommunalsteuergesetz gilt jede betriebliche Einrichtung als Betriebsstätte, in der gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten ganz oder teilweise ausgeübt werden.

Typische Beispiele für Betriebsstätten im Sinne der Gewerbesteuer sind:

  • Büro
  • Zweigniederlassung
  • Lager
  • Produktionsstätte
  • gemietete Immobilie
  • Repräsentanz
  • landwirtschaftliche Fläche

Wesentliche Aspekte der Gewerbesteuer (HIPA):

Bauleistungen, die mehr als 180 Tage dauern, begründen eine Betriebsstätte im Sinne der Gewerbesteuer. Dies bedeutet, dass eine Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde erforderlich ist und eine Gewerbesteuerpflicht entsteht. Zudem ist gesondert zu prüfen, ob die 180 Tage Frist innerhalb eines Kalenderjahres oder jahresübergreifend auszulegen ist.

Mit unserem integrierten Dienstleistungsmodell entlasten wir Ihr Unternehmen nicht nur, sondern verschaffen Ihnen auch einen strategischen Vorteil – aus einer Hand, konsequent und auf hohem fachlichen Niveau.

Zusammenfassung: Wann entsteht eine Betriebsstätte in Ungarn?

Steuerart / Rechtsgebiet

Voraussetzungen für die Entstehung einer Betriebsstätte

Gesellschaftsrecht Nur bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen
Umsatzsteuer Längerfristige wirtschaftliche Präsenz mit personellen und sachlichen Mitteln
Körperschaftsteuer Feste Geschäftseinrichtung; Bautätigkeit über 3 bzw. 12 Monate gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (falls vorhanden)
Gewerbesteuer (örtliche Gewerbesteuer) Tätigkeit über 180 Tage, basierend auf einer festen Geschäftseinrichtung
Abgabenordnung Ort jeder steuerpflichtigen Tätigkeit, mit Meldepflicht