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Ab Juli könnte den Schuldnern nach der Lohnpfändung mehr Geld in der Tasche bleiben.

News – 03.09.2025

Die Änderung des Vollstreckungsgesetzes zum 1. Juli 2025 lässt den Schuldnern mehr Geld, da der pfändungsfreie Einkommensanteil erhöht wurde und der Familiensteuerfreibetrag – mit Ausnahme der Vollstreckung von Kindesunterhalt und geburtsbedingten Kosten – von der Pfändung ausgenommen ist.

Der pfändungsfreie Einkommensanteil

Ab sofort sind bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung 60 % des Nettobetrags des jeweils geltenden Mindestlohns pfändungsfrei, was in diesem Jahr einem Nettobetrag von 116.029 Ft entspricht. Diese Regel musste bereits auf die im Juli ausgezahlten Juni-Gehälter angewendet werden

Der Schutz des Nettobetrags des Familiensteuerfreibetrags

In Fällen, die nach dem 1. Juli 2025 eingeleitet werden, darf der Nettobetrag des Familienfreibetrags nicht gepfändet werden.

Bei der Bestimmung der Grundlage für die Pfändung darf der Betrag, der im Nettogehalt des Schuldners aufgrund des geltend gemachten Familiensteuer- und Sozialversicherungsfreibetrags entsteht, ebenfalls nicht zur Tilgung der Schuld verwendet bzw. gepfändet werden. Allerdings darf in Fällen, die bereits vor dem 1. Juli 2025 eingeleitet wurden, der Nettobetrag des Familienfreibetrags weiterhin gepfändet werden. Das bedeutet, dass die Zahlungen an Arbeitnehmer, die Anspruch auf denselben Familiensteuerfreibetrag haben, je nachdem, wann die Vollstreckung begonnen hat, unterschiedlich behandelt werden müssen. Die Pfändungsbefreiung gilt nur für den Familienfreibetrag, nicht aber für andere Freibeträge.

Gleichzeitig bleibt die Regel weiterhin gültig, dass, wenn der dem Schuldner nach der Pfändung auszuzahlende Betrag 200.000 Ft übersteigt, der darüberhinausgehende Teil uneingeschränkt vollstreckbar ist. Über diesem Betrag muss auch der Familienfreibetrag nicht mehr von der Pfändung ausgenommen werden.

Auch wenn jemand drei Kinder hat und Anspruch auf 99.000 Ft Familienvergünstigung hätte, darf bei ihm – wenn die Vollstreckung vor dem 1. Juli 2025 begonnen hat – nur der gesetzlich pfändungsfreie Betrag (116.029 Ft) als auszuzahlendes Gehalt verbleiben.

Bei Arbeitnehmern, die nach dem 1. Juli 2025 eingestellt wurden, muss geklärt werden, ob das Vollstreckungsverfahren vor oder nach dem 1. Juli 2025 eingeleitet wurde.

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